Diese Veranlagung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Aufgrund der am 12. Mai 2004 eingegangenen "Meldung über Vorbezüge für Wohneigentumsförderung" der BVG-Stiftung der B. AG über Fr. 100'000.-- erliess die Vorinstanz am 3. Juni 2004 eine definitive (Korrek- tur-)Verfügung über Fr. 150'000.--. Die Rekurrenten beantragen sinngemäss, es sei die Korrektur-Verfügung aufzuheben, weil sie beide Kapitalleistungen korrekt in der Ende März 2003 eingereichten Steuererklärung 2002 deklariert hätten, so dass keine neue Tatsache vorliege, welche eine Revision der Veranlagung vom 26. Juni 2003 erlaube.