Der Rekurrentin wurde von der betrieblichen Altersvorsorgeeinrichtung (BAV) G. A. aus gleichem Grund am 28. August 2002 eine Kapitalleistung von Fr. 50'000.-- ausgerichtet. Aufgrund der bei der Vorinstanz im Dezember 2002 eingegangenen "Meldung über Vorbezüge für Wohneigentumsförderung" der BVA G. erhob die Vorinstanz mit der provisorischen Steuerrechnung vom 7. Februar 2003 auf Fr. 50'000.-- eine gesonderte Jahressteuer zu 40 % des Tarifs B. Diese Steuer wurde mit der definitiven Veranlagung vom 26. Juni 2003 bestätigt. Diese Veranlagung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.