2005 Kantonale Steuern 383 Zeitpunkt eine vorzeitige Pensionierung für sie kein Thema war zeigt der Umstand, dass die Rekurrentin zwei Jahre lang eine neue Stelle gesucht hat. Da sie jedoch keine neue Anstellung fand, erhielt die Rekurrentin Taggelder aus der Arbeitslosenversicherung (steuerbarer Betrag 2002: Fr. 24'001.-- ; 2003: Fr. 45'832.--). Wer Arbeitslosengelder bezieht, muss vermittlungsfähig, d.h. bereit sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 Abs. 1 AVIG [Stand am 22. März 2005]). Bei der Re- kurrentin, welche im Zeitpunkt der Auszahlung der Abgangsentschä- digung bereit war, eine neue Arbeit anzunehmen und auch danach suchte, kann rein begrifflich gesehen keine vorzeitige Pensionierung im Sinne von § 45 Abs. 1 lit. e StG vorliegen, denn eine (vorzeitig) pensionierte Person will (oder kann) nicht mehr arbeiten. Ausserdem stellen Arbeitslosengelder steuerbare Erwerbsersatzeinkünfte im Sinne von § 32 lit. a StG dar. Mindestens bis zum Zeitpunkt des Versiegens der Arbeitslosengelder kann daher bei der Rekurrentin nicht von einer vorzeitigen Pensionierung gesprochen werden. Es kommt hinzu, dass die Abgangsentschädigung aufgrund des (der H. AG bekannten) fehlenden Willens der Rekurrentin zur vorzeitigen Pensionierung wohl als "Überbrückungsentschädigung" bis zum Antritt einer neuen Stelle dienen sollte. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuwei- sen. 83 Jahressteuer; mehrere Kapitalzahlungen aus beruflicher Vorsorge 2. Säule im gleichen Jahr (§ 45 Abs. 2 StG). - Mehrere im gleichen Jahr ausgerichtete Kapitalzahlungen aus berufli- cher Vorsorge 2. Säule sind zusammenzurechnen, sofern die Steuer- behörde im Zeitpunkt der Vornahme der Veranlagung von allen im massgebenden Jahr ausgerichteten Kapitalleistungen Kenntnis hatte bzw. hätte Kenntnis haben müssen; Nachbesteuerung einer nicht berücksichtigten Kapitalzahlung nur unter den Voraussetzungen von § 206 ff. StG. 17. Februar 2005 in Sachen R. + I.H., RV.2004.50292/K 9152 384 Steuerrekursgericht 2005 Aus den Erwägungen 2. Der Rekurrent hat am 5. Juli 2002 von der BVG-Stiftung der B. AG zwecks Wohneigentumsförderung aus 2. Säule eine Kapital- leistung von Fr. 100'000.-- erhalten. Der Rekurrentin wurde von der betrieblichen Altersvorsorgeeinrichtung (BAV) G. A. aus gleichem Grund am 28. August 2002 eine Kapitalleistung von Fr. 50'000.-- ausgerichtet. Aufgrund der bei der Vorinstanz im Dezember 2002 eingegangenen "Meldung über Vorbezüge für Wohneigentumsförde- rung" der BVA G. erhob die Vorinstanz mit der provisorischen Steuerrechnung vom 7. Februar 2003 auf Fr. 50'000.-- eine geson- derte Jahressteuer zu 40 % des Tarifs B. Diese Steuer wurde mit der definitiven Veranlagung vom 26. Juni 2003 bestätigt. Diese Veranla- gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Aufgrund der am 12. Mai 2004 eingegangenen "Meldung über Vorbezüge für Wohnei- gentumsförderung" der BVG-Stiftung der B. AG über Fr. 100'000.-- erliess die Vorinstanz am 3. Juni 2004 eine definitive (Korrek- tur-)Verfügung über Fr. 150'000.--. Die Rekurrenten beantragen sinn- gemäss, es sei die Korrektur-Verfügung aufzuheben, weil sie beide Kapitalleistungen korrekt in der Ende März 2003 eingereichten Steuererklärung 2002 deklariert hätten, so dass keine neue Tatsache vorliege, welche eine Revision der Veranlagung vom 26. Juni 2003 erlaube. 3. a) Kapitalzahlungen aus beruflicher Vorsorge 2. Säule unter- liegen einer getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahres- steuer zu 40 % des Tarifs (§ 45 Abs. 1 lit. a StG). Sämtliche im glei- chen Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen an allein stehende oder gemeinsam steuerpflichtige Personen nach Absatz 1 lit. a, b und d sowie nach Absatz 4 sind zusammen zu versteuern (§ 45 Abs. 2 StG). b) Nach Auffassung von P. Locher kann eine von mehreren im gleichen Jahr angefallenen Kapitalleistungen, welche aus Versehen nicht in die Jahressteuer einbezogen wurde, grundsätzlich nur nachbesteuert werden, wenn die Voraussetzungen der Nachsteuer erfüllt sind (Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 48 DBG N 3). Diese Meinung vertritt (wohl) auch die Steuerrekurs- kommission I des Kantons Zürich, sofern eine Gesetzesbestimmung 2005 Kantonale Steuern 385 (und nicht nur wie im Kanton Zürich eine für die Steuerjustizbehör- den unverbindliche Dienstanleitung) besteht, welche das Steuerob- jekt als Summe aller im gleichen Jahr zugeflossenen Kapitalbeträge der nämlichen Art definiert (vgl. Zürcher Steuerpraxis 1999 S. 312 ff.). Dem ist nach Ansicht des Steuerrekursgerichts zuzustimmen, so- fern die Steuerbehörde im Zeitpunkt der Vornahme der Veranlagung von allen im massgebenden Jahr ausgerichteten Kapitalleistungen Kenntnis hatte bzw. wie im vorliegenden Fall aufgrund der Ende März 2003 eingereichten Steuererklärung 2002 (auch wenn die ordentliche Veranlagung 2002 aufgrund einer ausstehenden Grund- stückschätzung noch nicht vorgenommen werden konnte) hätte Kenntnis haben müssen. Wenn die Vorinstanz Zweifel an der Richtigkeit der deklarierten Kapitalzahlung von Fr. 100'000.-- gehabt hätte, weil die Meldung der BVG-Stiftung der B. AG erst am 12. Mai 2004 eingegangen ist, hätte sie mit der Vornahme der Veranlagung zuwarten oder vorgängig entsprechende Abklärungen treffen müssen. Die Auffassung des Rechtsdienstes des KStA, § 45 StG erfordere nicht, dass die Kapitalzahlungen desselben Jahres in einer Veranla- gungsverfügung besteuert werden, kann unter den vorliegenden Um- ständen nicht geteilt werden. Die Zusammenrechnung von im glei- chen Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen gemäss § 45 Abs. 2 StG lässt sich mit der Zusammenrechnung der Einkommen und Vermö- gen von Verheirateten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, gemäss § 21 Abs. 1 StG vergleichen. Wenn das deklarierte Erwerbseinkommen des einen Ehegatten bei der Veranlagung aus ir- gendwelchen Gründen nicht berücksichtigt wird, kann dieses auch nur noch unter den Voraussetzungen von § 206 ff. StG nachbesteuert werden. Auch in diesem Fall beschlägt die Rechtskraft der Veranla- gung alle von einem Ehepaar im massgeblichen Jahr erzielten und deklarierten Erwerbseinkünfte und nicht nur die der Veranlagung zugrundeliegenden. Anders wäre zu entscheiden, wenn in § 45 Abs. 2 StG, wie dies im bis Ende 2000 geltenden § 35 Abs. 4 aStG der Fall war, ausdrücklich die Revision (besser: Korrektur) der früher vorge- nommenen Veranlagung vorgesehen wäre. Der im Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, vertretenen Auffassung, dass separat vorgenommene Veranlagungen trotz der in § 45 Abs. 2 StG 386 Steuerrekursgericht 2005 nicht mehr ausdrücklich erwähnten Revision zu revidieren seien (§ 201 StG N 23), erscheint zumindest unter den vorliegenden Um- ständen, wo die Kapitalzahlungen den Steuerbehörden bekannt sein mussten, als nicht zutreffend. Wenn der Gesetzgeber die ausserge- wöhnliche Revisionsmöglichkeit (so VGE vom 27. März 2001 in Sa- chen R. + E. R.) gemäss § 35 Abs. 4 aStG hätte beibehalten wollen, so hätte er dies im § 45 StG (wie im Entwurf vom 21. Mai 1997 zur 1. Beratung sowie im Entwurf vom 19. August 1998 zur 2. Beratung im damaligen § 44 Abs. 5 StG und im § 45 Abs. 3 StG in der in den Vorlagen zur aargauischen Volksabstimmung aufgeführten Fassung betreffend Kapitalzahlungen aus steuerbaren Lebensversicherungen im Sinne von § 29 lit. a Ziff. 2 [aufgehoben durch Dekret über die Teilrevision des Steuergesetzes vom 7. September 1999]) ausdrück- lich erwähnen müssen, wie das in § 267 Abs. 4 StG betreffend Kapitalzahlungen aus Kapitalversicherungen mit Einmalprämie der Fall ist ("...Mehrere solche Kapitalzahlungen sind zusammen und zum Gesamtsatz zu besteuern, falls sie innert 5 Jahren ausgerichtet werden. Früher vorgenommene Veranlagungen sind zu revidie- ren...."). 84 Jahressteuer; Kapitalzahlung aus beruflicher Vorsorge 2. Säule; Tarif (§ 45 Abs. 2 StG). - Bei Kapitalzahlungen sind für die Bestimmung des anwendbaren Ta- rifs die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszahlung massgebend. 25. August 2005 in Sachen H.F., RV.2005.50136/K 0085 Aus den Erwägungen 2. Der Rekurrent hat am 21. Februar 2003 von der P. BVG- Sammelstiftung für Industrie, Handel und Gewerbe aus 2. Säule zwecks Wohneigentumsförderung eine Kapitalleistung von Fr. 112'000.-- erhalten. Die Steuerkommission Z. hat darauf mit Verfügung vom 24. Juni 2004 eine Jahressteuer gemäss § 45 StG zu 40 % des Tarifs A erhoben. Der Vertreter des Rekurrenten beantragt,