Im vorliegenden Fall betragen die unbestrittenen Kosten für die Hin- und Rückfahrt über Mittag Fr. 2'028.--. Sie liegen unter dem Abzug der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 2'730.-- (195 Tage à Fr. 14.--) und sind daher vollumfänglich zum Abzug zuzulassen. 78 Gewinnungskosten; Kinderbetreuungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. d StG; § 36 Abs. 2 lit. e StG; § 16 StGV). - Die notwendigen Kinderbetreuungskosten sind auch abzugsfähig, wenn ein Elternteil erwerbstätig und der andere Elternteil arbeitslos ist, weil die Betreuung der Kinder zur Sicherung der Vermittlungsfähigkeit organisiert sein muss.