(…) 4. a) Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz den Abzug für die Heimkehr über Mittag zu Recht auf den halben Ansatz der Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung gekürzt hat. b) Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag ist der Fahrtkostenabzug auf die Höhe des vollen Abzuges für auswärtige Verpflegung (Art. 6 Abs. 1) beschränkt (§ 12 StGV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit [BvK] vom 10. Februar 1993).