Die übrigen Argumente der Rekurrentin vermögen die Gewährung der Autokosten nicht zu begründen. Der Umstand, dass nach 19.39 Uhr kein Bus mehr in Richtung A. verkehrt ist unerheblich, da diese Teilstrecke mit dem Auto zurückgelegt wird. Und die möglichen Verspätungen der öffentlichen Verkehrsmittel werden bei der Berechnung der Zeitersparnis ebenso wenig berücksichtigt wie der mögliche Stau auf den Strassen. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.