366 Steuerrekursgericht 2005 Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel als Fahrtkosten zum Abzug zuzulassen sind (Erw. 3), Rechnung getragen. Entgegen den Ausfüh- rungen der Rekurrentin ist diese „Mischvariante“ auch nicht realitäts- fremd, benutzen doch jeden Tag sehr viele erwerbstätige Personen die Park & Ride-Parkplätze, um zum Arbeitsort zu gelangen. Dies ist auch daraus ersichtlich, dass nach Aussagen der Rekurrentin in L. für die Zuteilung eines Parkplatzes 18 Monate gewartet werden muss. Die Wartezeit ist hingegen kein Argument zur Gewährung der Auto- kosten, da die Vorinstanz der Rekurrentin die Kosten für einen „nor- malen Parkplatz“ gewährt hat, nicht nur die reduzierten Kosten eines Park & Ride-Parkplatzes. d) Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass die tägliche Zeiterspar- nis bei Benützung der Parkplätze am Bahnhof L. weniger als eine Stunde beträgt. Die übrigen Argumente der Rekurrentin vermögen die Gewährung der Autokosten nicht zu begründen. Der Umstand, dass nach 19.39 Uhr kein Bus mehr in Richtung A. verkehrt ist uner- heblich, da diese Teilstrecke mit dem Auto zurückgelegt wird. Und die möglichen Verspätungen der öffentlichen Verkehrsmittel werden bei der Berechnung der Zeitersparnis ebenso wenig berücksichtigt wie der mögliche Stau auf den Strassen. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 77 Abzüge vom Roheinkommen; Gewinnungskosten des unselbstständig Erwerbenden; Heimkehr über Mittag (§ 35 Abs. 1 lit. a StG). - Bei Heimkehr über Mittag ist auch bei Möglichkeit der Kantinenver- pflegung für die Hin- und Rückfahrt der volle (und nicht nur der halbe) Abzug für auswärtige Verpflegung zu gewähren. 17. März 2005 in Sachen R.W. + C.V.W., RV.2004.50219/K 9120 Aus den Erwägungen 2. a) Der Rekurrent fährt über Mittag vom Arbeitsplatz nach Hause. Entsprechend beantragte er im Einspracheverfahren die 2005 Kantonale Steuern 367 Gewährung der Autokosten für vier Fahrten an 195 Tagen à jeweils 8 km, was total Fr. 4'056.-- entspricht. Die Vorinstanz führt zur Frage der Heimkehr über Mittag aus, es könnten maximal die Kosten der auswärtigen Verpflegung am Ar- beitsort gemäss der Verordnung über die Pauschalierung der Berufs- kosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit zum Abzug zugelassen werden. Da der Rekurrent am Arbeitsort über eine Kantine verfüge, sei der halbe Ansatz und damit 195 Tage à Fr. 7.--, insgesamt Fr. 1'365.--, zu gewähren. (…) 4. a) Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz den Abzug für die Heimkehr über Mittag zu Recht auf den halben Ansatz der Mehrkos- ten der auswärtigen Verpflegung gekürzt hat. b) Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag ist der Fahrtkosten- abzug auf die Höhe des vollen Abzuges für auswärtige Verpflegung (Art. 6 Abs. 1) beschränkt (§ 12 StGV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 der Ver- ordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Er- werbstätigkeit [BvK] vom 10. Februar 1993). Auf Grund des eindeutigen Wortlautes von Art. 5 Abs. 4 BkV ist der Fahrtkostenabzug bei Heimkehr über Mittag nicht auf den hal- ben Abzug für auswärtige Verpflegung zu beschränken, auch wenn die steuerpflichtige Person am Arbeitsort die Möglichkeit der Kanti- nenverpflegung hat. c) Im vorliegenden Fall betragen die unbestrittenen Kosten für die Hin- und Rückfahrt über Mittag Fr. 2'028.--. Sie liegen unter dem Abzug der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 2'730.-- (195 Tage à Fr. 14.--) und sind daher vollumfänglich zum Abzug zu- zulassen. 78 Gewinnungskosten; Kinderbetreuungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. d StG; § 36 Abs. 2 lit. e StG; § 16 StGV). - Die notwendigen Kinderbetreuungskosten sind auch abzugsfähig, wenn ein Elternteil erwerbstätig und der andere Elternteil arbeitslos ist, weil die Betreuung der Kinder zur Sicherung der Vermittlungsfä- higkeit organisiert sein muss.