gen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind. Die Abzugsfähigkeit von Parteibeiträgen sieht das StHG nicht ausdrücklich vor. Da politische Parteien nicht als juristische Personen mit öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken zu qualifizieren sind, sind Parteibeiträge gemäss StHG nicht abziehbar. Mit dieser Auslegung in Einklang steht auch das DBG. Dieses sieht in Art. 33 Abs. 1 lit. i zwar eben-