Das StHG, welches am 1. Januar 2001 in Kraft trat, bestimmt die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist (Art. 1 Abs. 1 StHG). Lediglich die Ausgestaltung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge bleibt Sache der Kantone (Abs. 3). Art. 9 StHG legt abschliessend (Art. 9 Abs. 4 StHG) fest, welche Abzüge von den gesamten Einkünften zulässig sind. Hierzu gehören gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG die freiwilligen Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind.