2. a) Die Rekurrenten beantragen, es sei ein Abzug für Zuwendungen an steuerbefreite politische Parteien von insgesamt Fr. 1'667.-- (Rekurrent Fr. 1'100.--; Rekurrentin Fr. 567.--) statt lediglich Fr. 1'100.-- zu gewähren. b) Gemäss § 40 lit. l StG werden von den Einkünften die nachgewiesenen Zuwendungen an die steuerbefreiten politischen Parteien bis Fr. 1'100.-- abgezogen. c) Das StHG, welches am 1. Januar 2001 in Kraft trat, bestimmt die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist (Art. 1 Abs. 1 StHG).