O., § 40 N 148), soweit es sich nicht um Luxusbrillen handelt. Eine operative Behebung solcher Behinderungen stellt nach Auffassung des Steuerrekursgerichtes eine abzugsfähige medizinische Leistung dar, selbst wenn die Sehprobleme auch mit Brillen oder Kontaktlinsen korrigiert werden könnten. Schönheitsoperationen, Verjüngungskuren etc. lassen sich damit nicht vergleichen, da diesen Eingriffen keine Krankheit oder Behinderung zu Grunde liegt. Es braucht deshalb nicht abgeklärt zu werden, ob die Laserbehandlung der Augen medizinisch unumgänglich war, da es so oder so um 2004 Kantonale Steuern 311