ASA 63 S. 727 ff.). c) Die Rekurrentin leidet seit ihrer Kindheit an Sehproblemen. Sie hatte gemäss dem "Befundbericht" des Augenlaserzentrum Zürich AG vom 8. September 2003 vor der Laserbehandlung die folgenden Brillenwerte: R - 2,75 sph - 0,50 cyl / 31° L - 2,50 sph - 0,50 cyl / 155° Sehstörungen stellen Behinderungen dar, weshalb die zu ihrer Behebung angeschafften Hilfsmittel (z.B. Brillen) zu den abzugsfähigen Krankheitskosten zählen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 40 N 148), soweit es sich nicht um Luxusbrillen handelt.