2004 Kantonale Steuern 309 ändern (RGE vom 24. Januar 2002 in Sachen R. + C.B. mit Hinweis auf Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, § 24 aStG N 267; B. Zwahlen, Die einkommenssteuerrechtliche Behandlung von Liegenschaftskosten, Basel 1986, S. 109 und 119). Die Erstellung einer Ersatzbaute stellt begrifflich niemals Unterhalt dar, weshalb deren Kosten nicht als ab- ziehbare Unterhaltskosten betrachtet werden können (BGE vom 30. März 1999 in Sachen W., in: die neue Steuerpraxis 1999, S. 99 ff.; StR 2002 S. 504; BVR 2000 S. 11 ff.). 85 Abzüge vom Roheinkommen; Krankheitskosten (§ 40 lit. i StG). - Die Aufwendungen für eine infolge Sterilität medizinisch indizierte In-vitro-Fertilisation stellen Krankheitskosten dar. 18. November 2004 in Sachen W. + S.B., RV.2004.50116/K 9082 86 Abzüge vom Roheinkommen; Krankheitskosten (§ 40 lit. i StG). - Die Aufwendungen für eine Laserbehandlung zwecks Behebung einer Sehstörung stellen Krankheitskosten dar. 27. Mai 2004 in Sachen R.S., RV.2004.50008/K 9033 Aus den Erwägungen 2. Die Rekurrentin hat im November 2002 zwecks Reduktion der Kurzsichtigkeit und der Hornhautverkrümmung sowohl am lin- ken als auch am rechten Auge am Augenlaserzentrum in Zürich La- serbehandlungen durchführen lassen. Die Kosten beliefen sich auf Fr. 7'000.--. Zusammen mit den damit verbundenen übrigen Kosten (vorallem Bahnfahrten nach Zürich) macht sie für die Augenopera- tionen Kosten von total Fr. 7'195.-- als Krankheitskosten geltend. 3. a) Gemäss § 40 lit. i StG können von den Einkünften die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten der steuerpflichtigen Per- son und der von ihr unterhaltenen Personen abgezogen werden, so- weit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5 % 310 Steuerrekursgericht 2004 der um die Aufwendungen nach den §§ 35 - 40 StG verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen. b) Unter Krankheitskosten werden die Ausgaben für medizini- sche Behandlungen, d.h. die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesund- heit, insbesondere die Kosten für ärztliche Behandlungen, Spitalkos- ten, Auslagen für Medikamente und Heilmittel, medizinische Appa- rate, Hilfsmittel etc. gerechnet. Mehrkosten, die den Rahmen übli- cher und notwendiger Massnahmen übersteigen fallen nicht unter diesen Krankheitskostenbegriff. Nicht als Krankheitskosten gelten Auslagen für Verjüngungs- oder Schönheitsbehandlungen, für Schlankheits- oder Fitnesskuren und dergleichen. Diese Aufwendun- gen gehören zu den nicht abzugsfähigen privaten Le- benshaltungskosten (§ 41 lit. a StG; P. Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 33 DBG N 78; Rich- ner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 33 DBG N 120 ff.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 40 StG N 145 ff.; ASA 63 S. 727 ff.). c) Die Rekurrentin leidet seit ihrer Kindheit an Sehproblemen. Sie hatte gemäss dem "Befundbericht" des Augenlaserzentrum Zü- rich AG vom 8. September 2003 vor der Laserbehandlung die fol- genden Brillenwerte: R - 2,75 sph - 0,50 cyl / 31° L - 2,50 sph - 0,50 cyl / 155° Sehstörungen stellen Behinderungen dar, weshalb die zu ihrer Behebung angeschafften Hilfsmittel (z.B. Brillen) zu den abzugsfä- higen Krankheitskosten zählen (Kommentar zum Aargauer Steuerge- setz, a.a.O., § 40 N 148), soweit es sich nicht um Luxusbrillen han- delt. Eine operative Behebung solcher Behinderungen stellt nach Auffassung des Steuerrekursgerichtes eine abzugsfähige medizini- sche Leistung dar, selbst wenn die Sehprobleme auch mit Brillen oder Kontaktlinsen korrigiert werden könnten. Schönheitsoperatio- nen, Verjüngungskuren etc. lassen sich damit nicht vergleichen, da diesen Eingriffen keine Krankheit oder Behinderung zu Grunde liegt. Es braucht deshalb nicht abgeklärt zu werden, ob die Laserbehand- lung der Augen medizinisch unumgänglich war, da es so oder so um 2004 Kantonale Steuern 311 die Behebung einer körperlichen Behinderung ging. Der Rekurs ist deshalb gutzuheissen. 87 Abzüge vom Roheinkommen; Zuwendungen an die steuerbefreiten politischen Parteien (§ 40 lit. l StG). - Es ist kein Abzug für Parteibeiträge zu gewähren, weil § 40 lit. l StG den Bestimmungen des StHG widerspricht. 23. September 2004 in Sachen H.+ S.Sch., RV.2003.50013/K 8090 Aus den Erwägungen 2. a) Die Rekurrenten beantragen, es sei ein Abzug für Zuwen- dungen an steuerbefreite politische Parteien von insgesamt Fr. 1'667.-- (Rekurrent Fr. 1'100.--; Rekurrentin Fr. 567.--) statt le- diglich Fr. 1'100.-- zu gewähren. b) Gemäss § 40 lit. l StG werden von den Einkünften die nach- gewiesenen Zuwendungen an die steuerbefreiten politischen Parteien bis Fr. 1'100.-- abgezogen. c) Das StHG, welches am 1. Januar 2001 in Kraft trat, bestimmt die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist (Art. 1 Abs. 1 StHG). Lediglich die Ausgestaltung der Steuerta- rife, Steuersätze und Steuerfreibeträge bleibt Sache der Kantone (Abs. 3). Art. 9 StHG legt abschliessend (Art. 9 Abs. 4 StHG) fest, welche Abzüge von den gesamten Einkünften zulässig sind. Hierzu gehören gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG die freiwilligen Zuwendun- gen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind. Die Abzugsfähigkeit von Parteibeiträ- gen sieht das StHG nicht ausdrücklich vor. Da politische Parteien nicht als juristische Personen mit öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken zu qualifizieren sind, sind Parteibeiträge gemäss StHG nicht abziehbar. Mit dieser Auslegung in Einklang steht auch das DBG. Dieses sieht in Art. 33 Abs. 1 lit. i zwar eben-