Aus den Erwägungen 2. a) Der Rekurrent war Inhaber der Einzelfirma P. in B. Per 1. Juni 2001 gründete er die P. AG. Für die Liberierung des Aktienkapitals wurde ihm von der G. AG ein Darlehen von Fr. 200'000.-- gewährt. Mit Vertrag vom 30. August 2001 übernahm die P. AG sämtliche Aktiven und Passiven der Einzelfirma P. zu einem Preis von Fr. 2'000.--. In der Folge veräusserte der Rekurrent 10 % der Aktien