Vorbehalten bleibt Absatz 4." Es wird also betreffend Abgrenzung der Steuerpflicht für Grundstücke im Verhältnis zum Ausland auf die Grundsätze des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts verwiesen (soweit nicht ein DBA abweichende Ausscheidungen nötig macht). Danach ist ein Überschuss der Gewinnungskosten über die Bruttoerträge aus Liegenschaften, der in einem Liegenschaftskanton entsteht, vom Hauptsteuerdomizil zu Lasten des dort steuerbaren Einkommens zu 2005 Kantonale Steuern 357