§ 18 Abs. 3 wurde jedoch nicht in dieser ursprünglichen Version ins neue Steuergesetz übernommen. Der Gesetzgeber hat vielmehr entschieden, sich inhaltlich an den § 5 des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 anzulehnen und von Art. 6 Abs. 3 DBG (zum Erstaunen von Prof. P. Locher [vgl. Protokoll der 7. Sitzung der Begleitkommission vom 28. Februar 1994]) nur den ersten Satz zu übernehmen. Der geltende § 18 Abs. 3 StG lautet daher wie folgt: