§ 18 Abs. 3 StG regelt die Steuerausscheidung für Steuerpflichtige, welche im Kanton Aargau unbeschränkt und in weiteren Kantonen oder im Ausland beschränkt steuerpflichtig sind. Er lautete in seiner ursprünglichen Fassung wie folgt (vgl. Vorentwurf I BK vom 2. Dezember 1994): "Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.