Vorliegend ist der Grundsatz unbestritten, dass die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen abzüglich mit diesen Einkünften in Zusammenhang stehende Gewinnungskosten der ausländischen Steuerhoheit zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesen werden (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 [DBA-D]). Streitig ist die steuerliche Behandlung des Überschusses der Gewinnungskosten über die Einkünfte.