Enthält das anwendbare DBA für einen bestimmten Sachverhalt keine Regelung, ist ausschliesslich auf das innerstaatliche Recht abzustellen. b) Vorliegend ist der Grundsatz unbestritten, dass die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen abzüglich mit diesen Einkünften in Zusammenhang stehende Gewinnungskosten der ausländischen Steuerhoheit zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesen werden (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 [DBA-D]).