auf den AGVE 1977 S. 291 ff. verweist. Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht unbesehen übernommen werden, weil die gesetzlichen Grundlagen mit dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen StG geändert haben. 5. a) Besitzt ein Steuerpflichtiger mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Aargau im Ausland eine Liegenschaft, so untersteht er sowohl der aargauischen als auch der ausländischen Steuerhoheit. Damit keine Doppelbesteuerung entsteht, müssen die konkurrierenden Steuerhoheiten voneinander abgegrenzt werden. Dies geschieht auf internationaler Ebene vor allem auf dem Weg der Doppelbesteue- 2005 Kantonale Steuern 355