5. Da die Entschädigung des Rekurrenten für seine Tätigkeit bei der Geschäftsprüfungskommission des Gemeinderates Fr. 2'400.-- beträgt, also zahlenmässig genau dem Mindestabzug von § 15 StGV entspricht, kann offen gelassen werden, ob die Fr. 50.-- für die "Stabsübung Ziviles Gemeindeführungsorgan ZGF" ebenfalls unter § 15 StGV fällt, da dies keine Auswirkung auf das steuerbare Einkommen hätte, bei welchem Restbeträge unter Fr. 100.-- ausser Betracht fallen (§ 43 Abs. 3 StG).