Entscheidend ist, dass die Protokollführung vorliegend zum einen für eine Exekutiv-Behörde (Stadtrat) und zum andern für eine Legislativ-Behörde (Kommission des Gemeinderates) erfolgt und auch die Anstellung bzw. Wahl als Stadtschreiber-Stellvertreter bzw. Protokollführer grundsätzlich völlig unabhängig voneinander von der jeweiligen Behörde vorgenommen wird. Dass die Entlöhnung für beide Tätigkeiten aus der gleichen (Stadt-)Kasse stammt, schliesst die steuerrechtliche Unterscheidung dieser Funktionen in Haupt- und (amtlichen) Nebenerwerb nicht aus. 5.