15 Abs. 2 der Gemeindeordnung der Stadt D. vom 23. November 1997 kann denn auch die Geschäftsprüfungskommission "eine Drittperson mit der Protokollführung beauftragen". Der Umstand, dass der Rekurrent von der Geschäftsprüfungskommission zwecks Übernahme der Protokollführung angefragt wurde, weil sie sich durch seine Wahl gewisse Informationen erhofft, welche er als Stadtschreiber-Stellver- treter hat, genügt nicht, um die Tätigkeit als Protokollführer der Geschäftsprüfungkommission als Teil seiner Haupterwerbstätigkeit als Stadtschreiber-Stellvertreter anzusehen. Die Sitzungen der Geschäftsprüfungskommission finden denn auch am Abend statt und gelten nicht als Arbeitszeit.