Eine Verpflichtung zur Übernahme der Protokollführung besteht also für einen Angestellten nur in dessen Arbeitsbereich. Es ist offensichtlich, dass die Geschäftsprüfungskommission des Gemeinderates nicht in den Arbeitsbereich eines Stadtschreiber-Stellvertreter fällt und damit für den Rekurrenten keine Verpflichtung bestand, das Amt als Protokollführer zu übernehmen. Gemäss Art. 15 Abs. 2 der Gemeindeordnung der Stadt D. vom 23. November 1997 kann denn auch die Geschäftsprüfungskommission "eine Drittperson mit der Protokollführung beauftragen".