Hiebei muss aber eindeutig feststellbar sein, welchem Umfang die 100 %-ige Ausübung entspricht. Ausserdem hat sich die zusätzliche Tätigkeit von der Haupterwerbstätigkeit zumindest derart zu unterscheiden, dass sie die Annahme, sie bedinge besondere Gewinnungskosten, zulässt und dass sie insbesondere nicht als Sonderleistung im Rahmen der Haupterwerbstätigkeit bezeichnet werden kann (RGE vom 19. Oktober 2000 in Sachen J. + Y.S.). d) Gemäss der Stellenbeschreibung für den Stadtschreiber- Stellvertreter der Stadt D. vom 22. Juli 2002 umfasst dieses Amt die folgenden Aufgaben: "9. Aufgaben 300 Steuerrekursgericht 2004