darauf nicht näher eingegangen werden muss. 4. a) Gemäss § 35 Abs. 1 lit. c StG werden die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten als Berufskosten abgezogen. Der Regierungsrat legt für die Berufskosten nach Absatz 1 lit. a - c Pauschalansätze fest; in den Fällen von Absatz 1 lit. a und c steht den Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 StG). b) Der Regierungsrat hat zu § 35 Abs. 1 lit.