Er macht daher in diesem Zusammenhang einen Abzug von Fr. 2'450.-- gemäss § 15 geltend. Nach Ansicht der Vorinstanz handelt es sich bei diesen Tätigkeiten weder um Behörden- oder Kommissionstätigkeiten, noch liege ein Nebenerwerb vor. Es gehe um Tätigkeiten, wie sie der Rekurrent als Stadtschreiber-Stellvertreter üblicherweise ausführe. Es seien somit zusätzliche Tätigkeiten zum Haupterwerb. Die Vorinstanz hat daher auf diesen Einkünften anstelle des beantragten Abzugs gemäss § 15 StGV lediglich den Gewinnungskostenpauschalabzug von 3 % gewährt. 3. Dass die erwähnten Entschädigungen von Fr. 2'400.-- und Fr. 50.-- grundsätzlich steuerpflichtig sind, ist unbestritten, so dass