2. Die Rekurrentin hat im November 2002 zwecks Reduktion der Kurzsichtigkeit und der Hornhautverkrümmung sowohl am linken als auch am rechten Auge am Augenlaserzentrum in Zürich Laserbehandlungen durchführen lassen. Die Kosten beliefen sich auf Fr. 7'000.--. Zusammen mit den damit verbundenen übrigen Kosten (vorallem Bahnfahrten nach Zürich) macht sie für die Augenoperationen Kosten von total Fr. 7'195.-- als Krankheitskosten geltend. 3. a) Gemäss § 40 lit.