Die gesamten Baukosten beliefen sich auf Fr. 920'000.--. Nach Auffassung der Rekurrenten sind davon Fr. 500'000.-- als Unterhaltskosten zu beurteilen, wobei entsprechend dem Baufortschritt Fr. 267'000.-- auf das vorliegend zu beurteilende Jahr 2001 entfallen würden. Die Rekurrenten beantragen daher, es seien die von der Vorinstanz gänzlich gestrichenen Fr. 267'000.-- als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen. 4. a) Bei Liegenschaften im Privatvermögen können u.a. die Unterhaltskosten abgezogen werden.