83 Rückstellung für Sozialversicherungsbeiträge (§ 36 Abs. 1 StG). - Es besteht handelsrechtlich die Pflicht, für die in der Bemessungsperiode der Steuern geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge, soweit diese noch nicht definitiv abgerechnet sind, eine Rückstellung zu bilden. In der Praxis werden jedoch üblicherweise auch später bezahlte Beiträge, für die keine Rückstellung gebildet wurde, zum Abzug zugelassen. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, ob allenfalls auf Grund besonderer Umstände eine Aufrechnung periodenfremder Sozialversicherungsbeiträge angezeigt ist.