Dies ergibt sich aus der allgemeinen Definition der Gewinnungskosten („die zur Erzielung von Einkünften notwendigen Aufwendungen“ [Kommentar zum Aargauischen Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 34 StG N 9]) und dem Umstand, dass im Rahmen der Weiterbildung anfallende Kosten gleich zu behandeln sind wie die für die Berufsausübung anfallenden, gleichartigen Kosten. So ist zum Beispiel für die Frage, ob für die Fahrt zum Ort der Weiterbildung die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel oder die Autokosten zum Abzug zugelassen werden, dieselbe Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorzunehmen, wie bei der Beurteilung der Kosten für