(das Steuerrekursgericht legt denn auch den Begriff der Weiterbildung eher weit aus). Dagegen sind die Kosten, die für die Weiterbildung anfallen, wie die anderen Berufskosten auch, nur abzugsfähig, wenn sie notwendig sind. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Definition der Gewinnungskosten („die zur Erzielung von Einkünften notwendigen Aufwendungen“ [Kommentar zum Aargauischen Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 34 StG N 9]) und dem Umstand, dass im Rahmen der Weiterbildung anfallende Kosten gleich zu behandeln sind wie die für die Berufsausübung anfallenden, gleichartigen Kosten.