StG werden die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten vom Reineinkommen abgezogen. Im Gegensatz zu den anderen Berufskosten, bei denen lediglich die „notwendigen“ oder „erforderlichen“ Kosten abzugsfähig sind (§ 35 Abs. 1 lit. a - d StG), fehlt eine solche Formulierung in der Regelung der Weiterbildungskosten. Damit wird jedoch nach Ansicht des Steuerrekursgerichtes lediglich ausgesagt, dass die Weiterbildung an sich nicht auf die Notwendigkeit überprüft werden muss, sondern nur auf den Zusammenhang mit dem Beruf 304 Steuerrekursgericht 2004