Sie führt aus, jede Studentin und jeder Student gestalte die Prüfungsvorbereitung nach seinen eigenen, persönlichen Bedürfnissen. Die damit zusammenhängenden Auslagen (Lerngruppe, Hotels, Coaching usw.) würden daher Privataufwand darstellen. b) Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Treuhandexpertenkurs für eine Treuhänderin mit eidgenössischem Fachausweis als Weiterbildung im Sinne von § 35 Abs. 1 lit. e StG gilt. Dagegen ist umstritten, in welchem Umfang die im Rahmen einer Weiterbildung anfallenden Kosten abzugsfähig sind. Gemäss § 35 Abs. 1 lit. e StG werden die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten vom Reineinkommen abgezogen.