Die Rekurrentin erachtet das gemeinsame Lernen als erforderlich, um die Abschlussprüfungen zu bestehen. Die Bildung von Lerngruppen zur Diskussion von alten Prüfungsfällen werde auch von der Schulleitung empfohlen. Zudem hätten Nachfragen bei Mitstudierenden der Klasse ergeben, dass die Auslagen für eine Lerngruppe von anderen Steuerbehörden als Weiterbildungskosten akzeptiert worden seien. Die Steuerkommission B. verweigerte den Abzug für die geltend gemachten Fahrtkosten zur Lerngruppe. Sie führt aus, jede Studentin und jeder Student gestalte die Prüfungsvorbereitung nach seinen eigenen, persönlichen Bedürfnissen.