302 Steuerrekursgericht 2004 an. Das StRG kommt daher zum Schluss, dass es sich bei der Tätigkeit des Rekurrenten als Protokollführer der Geschäftsprüfungskommission des Gemeinderates um eine nebenamtliche Tätigkeit im Sinne von § 15 StGV handelt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Protokollführung an sich zur üblichen Tätigkeit eines Stadtschreiber-Stellvertreters gehört (vgl. Stellenbeschreibung).