Dabei sei im Einzelfall zu prüfen, ob allenfalls auf Grund besonderer Umstände eine Aufrechnung periodenfremder Beiträge angezeigt sei. So etwa, wenn im Jahr 2001 Nachtragszahlungen der Bemessungslückenjahre 1999 und 2000 bezahlt und verbucht worden seien, für die in den Jahren 1999 und 2000 keine Rückstellungen gebildet wurden. Bei Aufrechnungen durch die Steuerbehörde werde (im neu geltenden System der Gegenwartsbemessung bei den Sozialversicherungen) auf Antrag der steuerpflichtigen Person eine Rückstellung für die entsprechenden Beiträge zugelassen.