gen Person keine Rückstellung gebildet worden ist, wäre dieser bei späterer Bezahlung nicht mehr zum Abzug zuzulassen. b) Eine Anfrage beim Leiter der Abteilung für natürliche Personen des Kantonalen Steueramtes ergab jedoch, dass in der Praxis üblicherweise auch später bezahlte Sozialversicherungsbeiträge, für die keine Rückstellung gebildet wurde, zum Abzug zugelassen werden. Dabei sei im Einzelfall zu prüfen, ob allenfalls auf Grund besonderer Umstände eine Aufrechnung periodenfremder Beiträge angezeigt sei.