Während unter dem alten System der Vergangenheitsbemessung bei der AHV (bei dem das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode als Bemessungsgrundlage dienten) die Höhe des Einkommens der Bemessungsperiode in der Beitragsperiode in der Regel bereits feststand, und somit in der Regel kein Rückstellungsbedarf bestand, muss neu die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge vom selbstständig Erwerbenden aufgrund seines Ergebnisses berechnet und eine entsprechende Rückstellung (unter Abzug der Akontozahlungen) gebildet werden. Entsprechend wäre der Sozialversicherungsaufwand durch die Steuerbehörde anzupassen und eine zusätzliche Rückstellung zu bil-