StE 2001 B 23.44.2 Nr. 3). Dabei ist zu beachten, dass die AHV/IV/EO-Beiträge seit dem Jahr 2001 aufgrund der Gegenwartsbemessung festgesetzt werden (Art. 22 Abs. 1 AHVV; Art. 3 Abs. 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 EOG). Das bedeutet, dass der AHV/IV/EO-Beitrag von selbstständig Erwerbenden eines Jahres aufgrund des in diesem Jahr erzielten Einkommens bemessen wird.