c) (...) 3. a) Wie der Rechtsdienst des Kantonalen Steueramtes korrekt ausführt, sind „(...) die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge, auch wenn diese noch nicht definitiv sind, als Verbindlichkeit (wenn ihre Höhe schon feststeht), als transitorisches Passivum oder als Rückstellung zu bilanzieren“. Mit anderen Worten, es besteht handelsrechtlich die Pflicht, für die in der Bemessungsperiode der Steuern geschuldeten AHV-Beiträge, soweit diese noch nicht definitiv abgerechnet sind, eine Rückstellung zu bilden (die neue Steuerpraxis 2000 S. 57; StE 2001 B 23.44.2 Nr. 3).