trete. Die Sozialleistungen seien aufgrund ihrer gesetzlich festgelegten, prozentualen Höhe mit grosser Genauigkeit zu errechnende Kosten, für die am Ende des Geschäftsjahres Rückstellungen zu bilden seien. In der Vernehmlassung führt das Gemeindesteueramt A. ergänzend aus, der Entscheid beruhe nicht in erster Linie auf der Tatsache, dass es sich „nur“ um periodenfremden Aufwand handle, sondern, was viel bedeutender sei, um Aufwand der, was die Jahre 1999 und 2000 betreffe, in die Bemessungslücke falle. c) (...) 3. a)