Im Einspracheverfahren beantragte der Rekurrent, der Abzug der AHV-Nachtragszahlung sei zu gewähren. Die Vorinstanz gewährte diesen nicht, da Aufwendungen in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen seien, in dem sie zu Kosten würden, insbesondere wenn die Ausgabenverpflichtung entstünde oder die Wertverminderung ein- 306 Steuerrekursgericht 2004