2. Der Rekurrent arbeitet in G.. Sein Hauptsteuerdomizil befindet sich in F.. An den Wochentagen wohnt er an der S.strasse in Zürich. Der Rekurrent führt aus, durch den Wochenaufenthalt habe er eine Zeitersparnis von über zwei Stunden pro Tag und über 500 Stunden im Jahr. Dies sei der Hauptgrund, weshalb er ein Zimmer in Zürich bezogen habe. Streitig ist vorab, ob der Rekurrent die Kosten