80 Abzüge vom Roheinkommen; Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts (§ 35 Abs. 1 lit. c StG; § 14 StGV). - Die Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts können nur dann als Berufskosten abgezogen werden, wenn die tägliche Rückkehr an den Wohnort unmöglich oder unzumutbar ist bzw. der Grund für die nicht tägliche Rückkehr in erster Linie beruflicher Natur ist. - Bei einer Fahrzeit von rund 70 Minuten von Tür zu Tür ist die tägliche Rückkehr zumutbar. 25. März 2004 in Sachen J.K., RV.50020/K 8346 Aus den Erwägungen