Die Vorinstanz hat daher zu Recht von der Gesamtsteuer für das Jahr 2001 von Fr. 11'627.50 die von der Rekurrentin vor dem 1. Februar 2002 bezahlten Fr. 6'707.40 abgezogen und die Haftungsquoten auf die im Zeitpunkt der Trennung noch offene Steuerforderung von Fr. 4'920.10 angewendet. Der Eventualantrag des Vertreters der Rekurrentin, es sei die Haftungsquote auf Fr. 2'460.05 anzuwenden, da K. J. per 30. Januar 2003 die andere Hälfte bezahlt habe, ist abzulehnen, weil diese Zahlung keinen Einfluss auf die massgebliche, d.h. im Zeitpunkt der Trennung offene Steuerforderung hat.