Sobald die Ehegatten rechtlich oder tatsächlich getrennt leben, entfällt jede Solidarhaftung. Dieser Ausschluss der Solidarhaftung gilt nicht nur für künftige, sondern auch für alle bestehenden Steuerforderungen, denn Abs. 2 von § 22 StG bezieht "alle noch offenen Steuerschulden" ein. Nach der Trennung haftet jeder Ehegatte auch in Bezug auf jene Steuerforderungen, die noch während der ungetrennten Ehe entstanden sind (vorliegend die Steuern für das Jahr 2001), nur für jenen Teil an der Gesamtsteuer, der auf seine eigenen steuerbaren Werte entfällt (P. Agner/B. Jung/G. Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, Art. 13 DBG N 4;