% für die noch offene Steuerforderung des Jahres 2001 von Fr. 4'920.10. Es handelt sich dabei um die Gesamtsteuer für das Jahr 2001 von Fr. 11'627.50 abzüglich die von M. J. bereits geleisteten Zahlungen von Fr. 6'707.40. 3. a) Der Vertreter der Rekurrentin macht geltend, die Haftungsquoten würden sich auf die Gesamtsteuer von Fr. 11'627.50 (und nicht lediglich auf Fr. 4'920.10) beziehen. b) Die Haftung ist in § 22 StG geregelt. Er lautet wie folgt: "1 Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer.