2. K. und M. J. haben sich per 1. Februar 2002 getrennt. Sie wurden daher von der Steuerkommission L. am 19. Dezember 2002 je mit einer separaten Verfügung für das Jahr 2001 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 92'900.-- veranlagt, was einen Gesamtsteuerbetrag von Fr. 11'627.50 ergibt. Diese Veranlagungen erwuchsen in Rechtskraft. Gestützt darauf hat die Steuerkommission L. am 25. Februar 2003 eine Haftungsverfügung erlassen. Danach beträgt die Haftungsquote für K. J. 34,1036 % und für M. J. 65,8964 % für die noch offene Steuerforderung des Jahres 2001 von Fr. 4'920.10.