4. a) § 44 StG lautet wie folgt: " Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde." b) § 44 StG stimmt inhaltlich (weitgehend; vgl. zulässige Abzüge) mit Art. 37 DBG überein, so dass die dazu ergangene Literatur und Rechtsprechung herbeigezogen werden kann.